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LG München I, Urteil vom 17.11.2021, 41 O 1281/21
>> Mehr erfahrenNach einem aktuellen Urteil des LG München I sind die vorformulierten Vertragsbedingungen eines in Italien tätigen Immobilienmaklers unwirksam, soweit mit deutschen Kunden die Anwendung italienischen Rechts und ein ausschließlicher Gerichtsstand in Italien (Bozen) vereinbart wird. Aufgrund der Vermittlung des Maklers war in Italien ein Kaufvorvertrag zustande gekommen, der allerdings aufgrund einer Täuschung des Maklers rückabgewickelt wurde. Obwohl die Immobilientransaktion im Ergebnis nicht zustande kam, begehrte der Makler seine Provision in Höhe von fast € 35.000,00. Der deutsche Kunde verlangte daraufhin die gerichtliche Feststellung dahin, dass er dem Makler keine Provision schulde.
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Handelsvertreterrecht
>> Mehr erfahren1. Für die Einordnung als Handelsvertreter nach § 84 I 1 HGB ist es unschädlich, dass der Kläger nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in erster Linie als Vertriebsleiter Vertriebsmitarbeiter für den Prinzipal anstellen und leiten, und nicht selbst unmittelbar Geschäfte vermitteln soll. 2. […]