LG München I, Urteil vom 17.11.2021, 41 O 1281/21

Nach einem aktuellen Urteil des LG München I sind die vorformulierten Vertragsbedingungen eines in Italien tätigen Immobilienmaklers unwirksam, soweit mit deutschen Kunden die Anwendung italienischen Rechts und ein ausschließlicher Gerichtsstand in Italien (Bozen) vereinbart wird.

Aufgrund der Vermittlung des Maklers war in Italien ein Kaufvorvertrag zustande gekommen, der allerdings aufgrund einer Täuschung des Maklers rückabgewickelt wurde. Obwohl die Immobilientransaktion im Ergebnis nicht zustande kam, begehrte der Makler seine Provision in Höhe von fast € 35.000,00. Der deutsche Kunde verlangte daraufhin die gerichtliche Feststellung dahin, dass er dem Makler keine Provision schulde.

Für das gerichtliche Verfahren war es von besonderer Bedeutung, ob das Gericht in München zuständig und ob deutsches Recht für die Frage der Provisionsentstehung einschlägig war. Beide Fragen hat das LG München I nun zugunsten des Verbrauchers beantwortet. Nach Art. 25 EuGVVO können die Parteien grundsätzlich einen Gerichtsstand frei wählen. Zum Schutz von Verbrauchern gibt es hiervon allerdings Ausnahmen. Das heißt, der Verbraucher kann auch vor seinem Heimatgericht klagen, wenn das Unternehmen, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch im Land des Verbrauchers tätig ist. Hierzu hat das Landgericht München I wegweisend festgestellt, dass an dieser internationalen Ausrichtung des Unternehmers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, wie sich der Unternehmer auf seiner Internetseite präsentiert.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass sich die Frage der Provisionspflicht des vermittelten Geschäftes nach deutschem Recht richtet, wenn dieses im Vergleich zu dem gewählten ausländischen Recht günstiger ist. Das Gericht hat damit letztendlich den Anspruch des Maklers nach deutschen Bestimmungen beurteilt. Nach deutschen Bestimmungen steht dem Makler aber eine Provision nur dann zu, wenn der Hauptvertrag und nicht nur der Vorvertrag zustande kommen. Mit dieser Begründung hat das Gericht der Feststellungsklage des Verbrauchers stattgegeben und festgestellt, dass dem Makler kein Provisionsanspruch zusteht.

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