Handelsvertreterrecht

1. Für die Einordnung als Handelsvertreter nach § 84 I 1 HGB ist es unschädlich, dass der Kläger nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in erster Linie als Vertriebsleiter Vertriebsmitarbeiter für den Prinzipal anstellen und leiten, und nicht selbst unmittelbar Geschäfte vermitteln soll.

2. Eine reine Umsatzbeteiligung ist dann nicht gegeben, wenn der Provisionsanspruch in territorialer und subjektiver Weise eingeschränkt ist, und der Umsatz zumindest mittelbar auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgeht.

3. Einem Anspruch aus § 87 c II HGB steht nicht entgegen, dass der Handelsvertreter Provisionsabrechnungen erhält, mit denen er sich einverstanden erklärt hat und dass er während der Vertragsdurchführung die Möglichkeit der Einsicht in die Bücher des Prinzipals hat. (Leitsätze des Verfassers)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2015 – I-16 U 70/14, BeckRS 2015, 08671 (LG Mönchengladbach)

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