Zweitfahrzeug in Italien

Für alle, die sich regelmäßig in Italien aufhalten und dort ein Ferienhaus besitzen, erscheint es praktikabel ein in Deutschland nicht mehr benötigtes Zweitfahrzeug nach Italien zu bringen und dort zu nutzen.

Idealerweise mit möglichst wenig Aufwand mit deutschem Kennzeichen ohne größere Ummelde-Formalien.

Das kann aber zu Schwierigkeiten führen. Zunächst einmal gab es bis vor wenigen Jahren die Praxis der zuständigen italienischen Behörden, die Ummeldung des Fahrzeuges in Italien zu verlangen. Im schlimmsten Fall sollte für denjenigen, der in Italien einen (ersten) Wohnsitz inne hatte, ohne Ummeldung die Stilllegung des Fahrzeugs drohen.

Dem hat das italienische Verfassungsgericht mit Urteil vom 06.06.2023 einen Riegel vorgeschoben. Entsprechende italienische Gesetzesbestimmungen wurden für verfassungswidrig erklärt. Dem ging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs voraus, der mit seiner Entscheidung vom 16.12.2021 feststellte, dass bestimmte Vorschriften des italienischen Rechtes in diesem Bereich gegen höherrangiges europäisches Recht verstießen.

Das galt insbesondere für nationale Bestimmungen, die denjenigen, die in Italien einen (ersten) Wohnsitz begründeten, verboten, ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug länger als 60 Tage ohne Ummeldung zu bewegen. Diese Vorschrift soll nach Auffassung der Luxemburger Richter gegen die Grundfreiheiten der EU verstoßen.

Einfach gesprochen: Einerlei, ob Erst- oder Zweitwohnsitz, man darf noch mit deutschen Nummernschildern italienische Straßen befahren.

Ungeklärt ist allerdings noch die Frage, was nach Ablauf der Prüfplakette des TÜV zu gelten hat. Nach der EU-Richtline 2014/45/EU sorgt jeder Mitgliedstaat autonom dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge regelmäßig von eigens ermächtigten Prüfstellen gemäß dieser Richtlinie überprüft werden. Im Sinne einer Niederlassungs- und Freizügigkeitsfreundlichkeit ergänzt dann Art. 10 was folgt:

[…] Im Sinne der Freizügigkeit erkennt jeder Mitgliedstaat den von einer Prüfstelle oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Abs. 1 ausgestellten Prüfnachweis an.

Das beantwortet allerdings nicht die Frage, was nach Ablauf der Prüfungsfrist ohne erneute Hauptuntersuchung zu gelten hat. Jüngst hat eine italienische Gemeinde die Fortsetzung der Benutzung des Fahrzeuges gerade wegen Überschreitung der in der Prüfplakette genannten Frist für rechtswidrig erklärt.

Über den Widerspruch des deutschen Fahrzeughalters ist noch nicht entschieden.

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