Zur Verjährung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen

BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 22.9.2022, Az.: C-120/21) umgesetzt und klargestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, welche allerdings erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben und seine diesbezüglichen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beachten (BAG Urt. v. 19.2.2019, Az.: 9 AZR 423/16). Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch weder am Ende des Kalenderjahres noch in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Da der Urlaubsanspruch bei Nichtbeachtung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ebenso wenig verjährt, könnte dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abgeltung bzw. Gewährung des Urlaubs zustehen.

Durch Nachholung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber indes die Verjährungsvoraussetzungen herbeiführen.

 

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