Vorsicht bei der Gestaltung von Kaufverträgen über eine mit einem Mietervorkaufsrecht belasteten Wohnung.

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Vorkaufsberechtigten und stellt klar, dass ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter auch dann vorliegen kann, wenn die Benachteiligung den Dritten erst im Anschluss an eine von ihm selbst noch vorzunehmende Rechtshandlung träfe, etwa erst infolge der Ausübung eines ihm zustehenden Vorkaufsrechts. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Aktenzeichen: VIII ZR 305/20), dass die zwischen Vermieter und dem Dritten getroffene Preisabsprache, wonach der Kaufpreis höher ausfiele, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausübe, unwirksam ist. Der BGH sieht darin einen Vertrag zu Lasten Dritter, da im Ergebnis der das Vorkaufsrecht ausübende Mieter stets den höheren Kaufpreis zu zahlen hätte; sein Handeln wäre nämlich stets der Auslöser einer von ihm nicht mitbestimmten Preiserhöhungsbedingung.

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