Neuigkeiten zu Urlaub und Urlaubsabgeltung

In jüngerer Vergangenheit haben sich der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht zu noch einigen offenen Punkten im Urlaubsrecht positioniert. Vielleicht ist es in Erinnerung geblieben, dass nach der europäischen Rechtsprechung Urlaub grundsätzlich nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweislich aufgefordert hat, seinen offenen Urlaub einzubringen. Dennoch ist nach den neuesten Tendenzen der Rechtsprechung nun davon auszugehen, dass sowohl die Regeln der Verjährung, wie auch die vertraglichen und tariflichen Verfallklauseln im Urlaubsrecht immer noch von Bedeutung sind. Urlaubsansprüche verjähren allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis – und Mitwirkungsobliegenheiten mit Bezug auf einen möglichen Rechtsverlust vor Ablauf des Urlaubsjahres nachkommt. Durch diese Obliegenheit verliert die Verjährung in den meisten Fällen der Praxis ihre Bedeutung. Der Urlaubsanspruch kann danach nur dann untergehen, wenn ein Arbeitnehmer sowohl während des gesamten Urlaubsjahres (bzw. nicht später als nach Ablauf von 6 Werktagen des Urlaubsjahres) krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und dies bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr fortdauert. In dieser Konstellation kann der Urlaubsanspruch tatsächlich entfallen, nämlich dann, wenn der erkrankte Arbeitnehmer im Laufe des Jahres auch bei rechtszeitiger Erfüllung der Hinweis und Mitwirkungsobliegenheit durch den Arbeitgeber seinen Urlaub nur teilweise vor der Erkrankung hätte nehmen können. Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen diesen strengen Regeln allerdings nicht. Hier gilt, dass Ansprüche auf die finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verjähren und auch aufgrund tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen verfallen können. Im Einzelnen gilt es allerdings Besonderheiten zu beachten.

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