Kein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Missachtung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers

BAG Urt. v. 19.2.2019, Az.: 9 AZR 423/16

Für den gesetzlichen Mindesturlaub schreibt das Bundes­urlaubs­gesetz vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nach der bisherigen Recht­sprechung des Bundesarbeits­gerichts verfiel folglich nicht genommener Urlaub, sofern der Urlaub nicht ausnahmsweise bis zum März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies ist nun nicht mehr automatisch der Fall.

Der Arbeitgeber hat in Hinblick auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer Mitwirkungs­obliegenheiten zu beachten, wenn die gesetzliche Verfallregelung greifen soll. Der vom Bundesurlaubsgesetz intendierte Gesundheitsschutz wird nämlich nach Auffassung des Bundesarbeits­gerichts nur dann effektiv gefördert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, über den Urlaubsverfall am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungs­zeit­raums belehrt und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungs­obliegenheiten nicht erfüllt, ist der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr nicht an das Urlaubsjahr gebunden und verfällt demnach nicht.

Die Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungs­obliegenheiten trägt der Arbeitgeber. Er muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungs­obliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen. Ferner darf der Arbeitgeber weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen.

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