Inflationsausgleichsprämie kann mit Bindungsklausel versehen werden
Bis zum Ende des Jahres 2024 können noch sog. Inflationsausgleichsprämien gezahlt werden. Diese sind nach § 3 Nr. 11 des Einkommenssteuergesetztes von der Einkommenssteuer befreit.
Sie sind auch nicht sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet, dem Arbeitnehmer kommt der Bonus als Nettozufluss zu Gute.
Es herrschte aber lange Zeit Unsicherheit darüber, ob man in der individuellen Zusage der Prämie, die Prämienauszahlung mit anderen Zwecken, zum Beispiel Belohnung der Betriebstreue, verbinden könnte. Streitig war auch, ob man die Prämie mit sog. Stichtagsklauseln versehen konnte. Solche Klauseln sehen vor, dass die Prämie nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder – weitergehend –, dass die Prämie zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer im Jahr nach der Prämienzahlung mit Wirkung zu einem bestimmten Stichtag kündigt. Einen solchen Fall hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden. In seinem Urteil vom 23.04.2024 hat es dahin erkannt, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht nur zum Ausgleich der Inflationsnachteile zu zahlen ist, sondern auch für die Betriebstreue gewährt werden kann. Eine Klausel, wonach die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie unter der Bedingung erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03. aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch beim Arbeitgeber ausscheidet, sei zudem zulässig.
Der Sachverhalt liegt nun dem Bundesarbeitsgericht vor. Man kann gespannt sein, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheiden wird.
<< zurück