Gewährung von Kurzarbeitergeld während der Covid-Pandemie

Damals gehörte es zu den intensiv diskutierten Rechtsthemen, aber heute ist es wieder in der Nische der Bedeutungslosigkeit verschwunden: Das Kurzarbeitergeld.  Langsam aber sicher werden allerdings einige Rechtsfragen geklärt, die während der Covid-Pandemie aufgetreten sind, ohne dass es Präzedenzfälle gab. Die ordentlichen Gerichte haben ihre pandemischen Rechtsfragen relativ schnell abgearbeitet. Die Sozialgerichte haben sich Zeit gelassen. Ein Fall, der die Gewährung von Kurzarbeitergeld betraf, war im Jahre 2021 anhängig gemacht worden, wurde aber erst im Dezember 2025 verhandelt. Worum ging es?

Der Arbeitgeber hatte im November 2020 für eine geplante Geschäftseröffnung im Januar 2021 drei Mitarbeiter eingestellt. Im Januar 2021 kam es dann zu einem Lockdown und die Geschäftseröffnung musste verschoben werden. Der Arbeitgeber beantragte nun für die drei genannten Mitarbeiter die Feststellung des Arbeitsausfalles und die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Die Bundesagentur für Arbeit wies dies zurück. Sie vertrat die Auffassung, es wäre schon ab November 2020 erkennbar gewesen, dass ab Januar 2021 ein Lockdown mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen würde. Mit Rücksicht darauf läge kein unabwendbares Ereignis vor.

Die 5. Kammer des Sozialgerichtes München teilte diese Rechtsauffassung nicht. Das unabwendbare Ereignis läge nicht etwa in der Einstellung der Mitarbeiter Ende November 2020. Dieses Ereignis  läge vielmehr in der Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung, mit der der Lockdown verfügt worden sei. Da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer hierauf Einfluss gehabt hätten, wäre das Ereignis unabwendbar.

Somit könne der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeit nur darauf geprüft werden, ob ein Missbrauch vorgelegen habe. Missbrauchsfälle hatte es seinerzeit tatsächlich gegeben, insbesondere durch unseriöse Unternehmensgründungen ohne wirkliche gewerbliche Absichten zu dem alleinigen Zweck der Kurzarbeitergeldgenerierung.

In dem entschiedenen Streitfall konnte der Arbeitgeber aber nachweisen, dass er die Betriebseröffnung seriös geplant und nach den Lockdowns ab Juni 2021 auch vollzogen hatte. Von fehlenden gewerblichen Absichten und damit Missbrauch konnte daher keine Rede sein.

Mit Rücksicht darauf erfolgte die Empfehlung des Gerichts an  die Bundesagentur, die Ansprüche des Arbeitgebers anzuerkennen (vgl. Hinweisbeschluss des Sozialgerichts München zum Aktenzeichen S 5 Al 319/21 vom 15.12.20225), dem die Agentur dann auch folgte.

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