Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften – MoPeG

Bald ist es soweit: In sechs Monaten tritt das sog. MoPeG in Kraft. Diese Abkürzung steht für Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften.

Betroffen ist hiervon insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das MoPeG enthält eine Reihe von Bestimmungen mit deren Hilfe die rechtsfähige Gesellschaft Bürgerlichen Rechts den handelsrechtlichen Personengesellschaften angenähert wird. Dies stellt keine wesentliche Neuerung dar, da einige nunmehr normierte Regeln durch die Rechtsprechung bereits die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewendet wurden.

Wirklich neu ist allerdings die Möglichkeit (nicht Pflicht), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein gerichtliches Register eintragen zu lassen. Es wird dazu ein eigenes Gesellschaftsregister geben, in dem der Name der Gesellschaft, ihr Sitz, die Namen und Meldedaten der Gesellschafter und die Angaben der Vertretungsbefugnis eingetragen werden können.

Gerade unter dem Gesichtspunkt der Eintragung der Vertretungsbefugnis in das Gesellschaftsregister stellt die Eintragungsmöglichkeit ein durchaus wichtiges Instrument zur Erleichterung der täglichen Geschäfte dar.

Eine Eintragungspflicht gibt es allerdings nicht. Auch ohne Eintragung kann man also geschäftlich aktiv sein/bleiben.

Publizität kann nämlich durchaus auch Nachteile haben. Deshalb muss sorgfältig abgewogen werden, ob bislang bestehende GbRs tatsächlich in das Register eingetragen werden sollten.

Das neue Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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