Das neue „Whistleblower-Gesetz“

Die bis zum 17.12.2021 vorzunehmende Umsetzung der „EU-Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) hat länger gedauert als von der EU-Richtlinie vorhergesehen, doch nun ist am 02.07.2023 das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten und dieses nimmt insbesondere Arbeitgeber in die Pflicht.

Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, geraten nicht selten in Konfliktsituationen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen des Arbeitgebers bzw. von Geschäftspartnern erhalten. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Dem möchte das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken.

„Whistleblower“ sollen durch dieses Gesetz vor Repressalien, wie Kündigungen, Nichtbeförderung oder andere Handlungen, die im Zusammenhang mit der Meldung einen Nachteil für die hinweisgebende Person darstellen, geschützt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien stellt bspw. eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann; außerdem kann ein solcher Verstoß einen Schadensersatzanspruch des Hinweisgebenden gegen den Arbeitgeber begründen.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet außerdem Arbeitgeber, die mehr als 50 Beschäftigte haben, interne Meldekanäle einzurichten, damit Beschäftigte vertrauliche Hinweise mitteilen können. Diese Pflicht trifft zunächst nur Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigte. Ab dem 17.12.2023 haben auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten diese Pflicht zu erfüllen. Wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 EUR.

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (des jeweiligen Arbeitgebers, sofern vorhanden) oder eine externe Meldestelle (des Bundes oder der Länder) wenden. Beschäftigungsgeber sollen jedoch Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierbei jedoch nicht beschränkt oder erschwert werden.

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