BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat Ende November 2022 zum wiederholten Mal einen Fall zu entscheiden gehabt, in welchem gewerbliche Abnehmer aufgrund wettbewerbswidriger Preisabsprachen von Herstellern geschädigt wurden. Die Möglichkeit des Abnehmers, den Hersteller in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wurde ein weiteres Mal vom BGH erleichtert. Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 – LKW-Kartell II mwN). Daraus ergibt zu seinen Gunsten in aller Regel auch ein durchsetzbarer Schadensersatz- anspruch gegen den Hersteller/ Lieferanten.

Hiervon können auch Speditionen und Fuhrunternehmer profitieren, die durch das sog. LKW-Kartell geschädigt wurden.

<< zurück