Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Arbeitgeber in Deutschland schon aufgrund der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Dokumentation der Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Das war vom Ergebnis nicht überraschend. Schon 2019 hatte der Europäische Gerichtshof  den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht gesehen, entsprechende Regelungen zu schaffen.  Eine dahingehende Verpflichtung ergäbe sich aus europäischem Recht. Allerdings ließ sich der deutsche Gesetzgeber Zeit und wurde jetzt doch von seinem höchsten Arbeitsgericht überrascht.

Das BAG in seiner Entscheidung vom September des letzten Jahres aus, dass zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzuführen sei, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne.  Dabei bestünde – solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen worden seien – ein Spielraum, in dessen Rahmen ua die „Form“ dieses Systems festzulegen sei. Bei ihrer Auswahl seien  vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – zu berücksichtigen. Die Arbeitszeiterfassung müsse auch nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem sei es, auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines solchen Systems dem Arbeitgeber obliegt, nach den unionsrechtlichen Maßgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren  Bei der Auswahl und der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeiterfassungssystems sei jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürften.

 

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