Neuigkeiten zum Entzug der Privatnutzung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar diesen Jahres (Entscheidung vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 171/24) eine sehr wichtige und wegweisende Entscheidung zum Thema Entzug der Privatnutzung gefällt. Insbesondere nach Kündigungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitnehmer, oft Vertriebsmitarbeiter, das ihm auch zur Privatnutzung überlassene Dienstfahrzeug nach einer Freistellung weiter nutzen können soll.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun folgende Klausel zu begutachten:

Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges kann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter das Dienstfahrzeug vertragswidrig benutzt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt, von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat, und wenn der Mitarbeiter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen für mehr als sechs Wochen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist… Ein Anspruch des Mitarbeiters wegen des Entzugs der privaten Nutzung besteht in diesen Fällen nicht.

Die Erfurter Richter haben die Klausel für gut und wirksam befunden.

Beim ersten Lesen der Entscheidungsgründe glaubt man, dass dieses Urteil für Arbeitgeber rundweg günstig ist. Es gibt aber Fallstricke. Vor allem legt das Bundesarbeitsgericht Wert darauf, dass die Freistellung berechtigt sein muss.

Hierzu muss man wissen, dass nach dem deutschen Recht ein aus der verfassungsmäßigen Berufsfreiheit resultierender Anspruch nicht nur auf Bezahlung, sondern auf tatsächliche Beschäftigung besteht. Eine Freistellung ist demnach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung die Interessen des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegen. Allerdings dürfte das im Falle der Entlassung von Führungskräften oder auch von Vertriebsmitarbeitern regelmäßig der Fall sein, weil die gekündigten Mitarbeiter normalerweise nicht mehr sonderlich motiviert sind. Ein Weiterbeschäftigungsinteresse für die Restlaufzeit dürfte daher nur in seltenen Fällen bestehen.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht auch klar gestellt, dass jenseits der Wortlautprüfung der Klausel auch die Ausübung des Widerrufsrechtes zu prüfen ist, d.h., ob die  Rückforderung des Fahrzeuges billig und gerecht, d.h. fair ist.

Das soll jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn der Widerruf zur Mitte eines Kalendermonats  erfolgt,  da dem Arbeitnehmer in der Regel die steuerlichen Lasten der Privatnutzung vollumfänglich zur Last fallen, obwohl er aufgrund des Widerrufs keine unbeschränkten Nutzungsvorteile mehr hat.

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