„Italienisches Handelsvertreterrecht vor deutschen Gerichten.“

Nicht selten müssen sich deutsche Gerichte mit Fragen des italienischen Handelsvertreterrechts befassen. Die Fallkonstellationen sind vielfältig. Außer den Prozessen, in denen sich Handelsvertreter und Unternehmer wegen strittiger Provisionsansprüche, Ausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche unmittelbar gegenüberstehen, ist an die nicht seltenen Fälle zu denken, in denen deutsche Kunden des italienischen Unternehmers abgetretene Forderungen des Handelsvertreters, die dieser vor italienischen Gerichten geltend machen müsste, gegen Kaufpreisansprüche des italienischen Unternehmers zur Aufrechnung
stellen. Der Beitrag,  der im „Jahrbuch für Italienisches Recht“, Band 15/16, 2003, 55 – 134, erschienen ist, gibt einen Überblick über das in den Artikeln 1742 bis 1753 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) geregelte Handelsvertreterrecht, wie es sich nach Umsetzung der Richtlinie des Rates 86/653/EWG vom 18.12.1986 1 durch den italienischen Gesetzgeber präsentiert (Stand 2003), und geht außerdem auf ausgewählte Bereiche des italienischen allgemeinen Schuldrechts, des deutschen Internationalen Privatrechts und des Internationalen Prozessrechts ein, die im Handelsvertreterprozess regelmäßig eine Rolle spielen.